§ 540 HGBHaftung für andere
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 540, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 540 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 540 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge“
- § 536 HGB Anwendungsbereich
- § 537 HGB Begriffsbestimmungen
- § 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540 HGB Haftung für andere
- § 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544 HGB Rechnungseinheit
- § 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546 HGB Ausführender Beförderer
- § 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
- § 549 HGB Schadensanzeige
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