§ 543 HGBZinsen und Verfahrenskosten
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 543, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 543 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 543 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge“
- § 536 HGB Anwendungsbereich
- § 537 HGB Begriffsbestimmungen
- § 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540 HGB Haftung für andere
- § 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544 HGB Rechnungseinheit
- § 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546 HGB Ausführender Beförderer
- § 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
- § 549 HGB Schadensanzeige
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