Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 543 HGBZinsen und Verfahrenskosten

Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 543 HGB (amtliche Fassung)

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 543, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 543 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 543 Abs. 1 S. 1 HGB

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