§ 451 HGBUmzugsvertrag
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 451, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 451 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 451 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut“
- § 451 HGB Umzugsvertrag
- § 451a HGB Pflichten des Frachtführers
- § 451b HGB Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 451c HGB (weggefallen)
- § 451d HGB Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 451e HGB Haftungshöchstbetrag
- § 451f HGB Schadensanzeige
- § 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 451h HGB Abweichende Vereinbarungen
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