§ 451e HGBHaftungshöchstbetrag
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 451e, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 451e HGB · Absatz/Satz anfügen: § 451e Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut“
- § 451 HGB Umzugsvertrag
- § 451a HGB Pflichten des Frachtführers
- § 451b HGB Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 451c HGB (weggefallen)
- § 451d HGB Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 451e HGB Haftungshöchstbetrag
- § 451f HGB Schadensanzeige
- § 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 451h HGB Abweichende Vereinbarungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.