Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 451c HGB(weggefallen)

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 451c HGB (amtliche Fassung)

(Für diese Norm liegt kein Text vor, z. B. weil sie weggefallen oder aufgehoben ist.)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 451c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 451c HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 451c Abs. 1 S. 1 HGB

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