§ 451g HGBWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut
Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
- 1.
- auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
- 2.
- auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 451g, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 451g HGB · Absatz/Satz anfügen: § 451g Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut“
- § 451 HGB Umzugsvertrag
- § 451a HGB Pflichten des Frachtführers
- § 451b HGB Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 451c HGB (weggefallen)
- § 451d HGB Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 451e HGB Haftungshöchstbetrag
- § 451f HGB Schadensanzeige
- § 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 451h HGB Abweichende Vereinbarungen
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