Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 451g HGBWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 451g HGB (amtliche Fassung)

Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

1.
auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2.
auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 451g, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 451g HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 451g Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut“

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