Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 450 HGBAnwendung von Seefrachtrecht

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 450 HGB (amtliche Fassung)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

1.
ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.
die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 450, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 450 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 450 Abs. 1 S. 1 HGB

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