§ 411 HGBVerpackung. Kennzeichnung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 411, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 411 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 411 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409 HGB Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410 HGB Gefährliches Gut
- § 411 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413 HGB Begleitpapiere
- § 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415 HGB Kündigung durch den Absender
- § 416 HGB Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417 HGB Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420 HGB Zahlung. Frachtberechnung
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