§ 410 HGBGefährliches Gut
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
- 1.
- gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
- 2.
- vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 410, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 410 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 410 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409 HGB Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410 HGB Gefährliches Gut
- § 411 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413 HGB Begleitpapiere
- § 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415 HGB Kündigung durch den Absender
- § 416 HGB Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417 HGB Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420 HGB Zahlung. Frachtberechnung
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