§ 409 HGBBeweiskraft des Frachtbriefs
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 409, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 409 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 409 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409 HGB Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410 HGB Gefährliches Gut
- § 411 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413 HGB Begleitpapiere
- § 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415 HGB Kündigung durch den Absender
- § 416 HGB Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417 HGB Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420 HGB Zahlung. Frachtberechnung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.