Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 237 HGB(weggefallen)

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 237 HGB (amtliche Fassung)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 237, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 237 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 237 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft“

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.