Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 230 HGB

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 230 HGB (amtliche Fassung)

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 230, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 230 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 230 Abs. 1 S. 1 HGB

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