§ 234 HGB
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 234, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 234 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 234 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft“
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