Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 233 HGBInformationsrecht des stillen Gesellschafters

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 233 HGB (amtliche Fassung)

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 233, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 233 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 233 Abs. 1 S. 1 HGB

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