§ 238 HGBBuchführungspflicht
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 238, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 238 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 238 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar“
- § 238 HGB Buchführungspflicht
- § 239 HGB Führung der Handelsbücher
- § 240 HGB Inventar
- § 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
- § 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
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