§ 241a HGBBefreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 241a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 241a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 241a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar“
- § 238 HGB Buchführungspflicht
- § 239 HGB Führung der Handelsbücher
- § 240 HGB Inventar
- § 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
- § 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.