Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 241a HGBBefreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 241a HGB (amtliche Fassung)

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 241a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 241a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 241a Abs. 1 S. 1 HGB

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