§ 239 HGBFührung der Handelsbücher
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 239, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 239 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 239 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar“
- § 238 HGB Buchführungspflicht
- § 239 HGB Führung der Handelsbücher
- § 240 HGB Inventar
- § 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
- § 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
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