§ 170 HGBVertretung der Kommanditgesellschaft
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 170, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 170 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 170 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft“
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