§ 167 HGBVerlustbeteiligung
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 167, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 167 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 167 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft“
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