§ 164 HGBGeschäftsführungsbefugnis
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 164, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 164 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 164 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft“
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