Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 166 HGBInformationsrecht der Kommanditisten

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 166 HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(+++ § 166: Zur Anwendung vgl. § 233 +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 166, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 166 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 166 Abs. 1 S. 1 HGB

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