Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 88 GG

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 88 GG (amtliche Fassung)

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 88, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 88 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 88 Abs. 1 S. 1 GG

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