Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 87d GG

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 87d GG (amtliche Fassung)

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 87d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 87d GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 87d Abs. 1 S. 1 GG

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