Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 87c GG
VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 87c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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