Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 87c GG

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 87c GG (amtliche Fassung)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 87c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 87c GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 87c Abs. 1 S. 1 GG

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