Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 86 GG

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 86 GG (amtliche Fassung)

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 86, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 86 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 86 Abs. 1 S. 1 GG

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