Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 83 GG

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 83 GG (amtliche Fassung)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 83, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 83 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 83 Abs. 1 S. 1 GG

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