Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 83 GG
VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 83, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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