Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 45c GG

III.: Der Bundestag

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 45c GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 45c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 45c GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 45c Abs. 1 S. 1 GG

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