Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 45a GG
III.: Der Bundestag
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 45a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 45a GG · Absatz/Satz anfügen: Art 45a Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „III.: Der Bundestag“
- Art 38 GG
- Art 39 GG
- Art 40 GG
- Art 41 GG
- Art 42 GG
- Art 43 GG
- Art 44 GG
- Art 45 GG
- Art 45a GG
- Art 45b GG
- Art 45c GG
- Art 45d GG Parlamentarisches Kontrollgremium
- Art 46 GG
- Art 47 GG
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.