Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 45 GG

III.: Der Bundestag

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 45 GG (amtliche Fassung)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 45, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 45 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 45 Abs. 1 S. 1 GG

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