Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 45b GG

III.: Der Bundestag

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 45b GG (amtliche Fassung)

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 45b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 45b GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 45b Abs. 1 S. 1 GG

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