Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 43 GG

III.: Der Bundestag

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 43 GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 43, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 43 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 43 Abs. 1 S. 1 GG

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