Anlage 1a EStG(zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
XV.: Energiepreispauschale
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
- 1.
- der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):
Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche
350 EURbei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten
0 EUR/Vieheinheitbei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten
300 EUR/Vieheinheit
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen. - 2.
- die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):
Nutzung Grenze Grenze 1 2 3 Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha Nutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse
0,67 ha
0,06 ha
0,17 ha
0,015 haNutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen
0,23 ha
0,04 ha
0,05 ha
0,01 haNutzungsteil Baumschulen
0,15 ha
0,04 haSondernutzung
Spargel
0,42 ha
0,1 haSondernutzung
Hopfen
0,78 ha
0,19 haBinnenfischerei 2 000 kg Jahresfang 500 kg
JahresfangTeichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha Imkerei 70 Völker 30 Völker Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe Weihnachtsbaumkulturen
0,4 ha
0,1 ha - 3.
- in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, Anlage 1a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Anlage 1a EStG · Absatz/Satz anfügen: Anlage 1a Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XV.: Energiepreispauschale“
- § 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe
- § 113 EStG Anspruchsberechtigung
- § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
- § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
- § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
- § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
- § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
- § 119 EStG Steuerpflicht
- § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
- Anlage 1 EStG (zu § 4d Absatz 1)Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
- Anlage 1a EStG (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Anlage 2 EStG (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.