§ 121 EStGAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
XV.: Energiepreispauschale
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 121, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 121 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 121 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XV.: Energiepreispauschale“
- § 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe
- § 113 EStG Anspruchsberechtigung
- § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
- § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
- § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
- § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
- § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
- § 119 EStG Steuerpflicht
- § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
- Anlage 1 EStG (zu § 4d Absatz 1)Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
- Anlage 1a EStG (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Anlage 2 EStG (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
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