Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 112 EStGVeranlagungszeitraum, Höhe

XV.: Energiepreispauschale

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 112 EStG (amtliche Fassung)

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 112, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 112 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 112 Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „XV.: Energiepreispauschale“

  • § 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe
  • § 113 EStG Anspruchsberechtigung
  • § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
  • § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
  • § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
  • § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
  • § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
  • § 119 EStG Steuerpflicht
  • § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
  • § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
  • § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
  • Anlage 1 EStG (zu § 4d Absatz 1)Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
  • Anlage 1a EStG (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
  • Anlage 2 EStG (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU

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