Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 117 EStGAuszahlung an Arbeitnehmer

XV.: Energiepreispauschale

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 117 EStG (amtliche Fassung)

(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

1.
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
2.
in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

(2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die

1.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
2.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
3.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. 3Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.

(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 117, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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  • § 113 EStG Anspruchsberechtigung
  • § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
  • § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
  • § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
  • § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
  • § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
  • § 119 EStG Steuerpflicht
  • § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
  • § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
  • § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
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