§ 117 EStGAuszahlung an Arbeitnehmer
XV.: Energiepreispauschale
(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
- 1.
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- 2.
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
(2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
- 1.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
- 2.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
- 3.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
(3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 117, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 117 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 117 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XV.: Energiepreispauschale“
- § 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe
- § 113 EStG Anspruchsberechtigung
- § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
- § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
- § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
- § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
- § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
- § 119 EStG Steuerpflicht
- § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
- Anlage 1 EStG (zu § 4d Absatz 1)Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
- Anlage 1a EStG (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Anlage 2 EStG (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
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