§ 119 EStGSteuerpflicht
XV.: Energiepreispauschale
(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 119, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 119 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 119 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XV.: Energiepreispauschale“
- § 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe
- § 113 EStG Anspruchsberechtigung
- § 114 EStG Entstehung des Anspruchs
- § 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
- § 116 EStG Anrechnung auf die Einkommensteuer
- § 117 EStG Auszahlung an Arbeitnehmer
- § 118 EStG Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
- § 119 EStG Steuerpflicht
- § 120 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
- Anlage 1 EStG (zu § 4d Absatz 1)Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
- Anlage 1a EStG (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Anlage 2 EStG (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
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