Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 6d EStGEuroumrechnungsrücklage

II.: Einkommen › 3.: Gewinn

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 6d EStG (amtliche Fassung)

(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.

(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.

(+++ § 6d: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 6d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 6d EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 6d Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „3.: Gewinn“

  • § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
  • § 4b EStG Direktversicherung
  • § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
  • § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
  • § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
  • § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
  • § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
  • § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  • § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
  • § 4j EStG (weggefallen)
  • § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Alle Paragraphen des EStG →

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