Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 4b EStGDirektversicherung

II.: Einkommen › 3.: Gewinn

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 4b EStG (amtliche Fassung)

1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 4b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 4b EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 4b Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „3.: Gewinn“

  • § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
  • § 4b EStG Direktversicherung
  • § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
  • § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
  • § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
  • § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
  • § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
  • § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  • § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
  • § 4j EStG (weggefallen)
  • § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Alle Paragraphen des EStG →

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