Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 4e EStGBeiträge an Pensionsfonds

II.: Einkommen › 3.: Gewinn

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 4e EStG (amtliche Fassung)

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.

(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.

(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.

(+++ § 4e: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 4e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 4e EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 4e Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „3.: Gewinn“

  • § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
  • § 4b EStG Direktversicherung
  • § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
  • § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
  • § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
  • § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
  • § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
  • § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  • § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
  • § 4j EStG (weggefallen)
  • § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Alle Paragraphen des EStG →

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