§ 4c EStGZuwendungen an Pensionskassen
II.: Einkommen › 3.: Gewinn
(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 4c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 4c EStG · Absatz/Satz anfügen: § 4c Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Gewinn“
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4b EStG Direktversicherung
- § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
- § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
- § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
- § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
- § 4j EStG (weggefallen)
- § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
- § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
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