Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 6e EStGFondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

II.: Einkommen › 3.: Gewinn

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 6e EStG (amtliche Fassung)

(1) 1Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. 2Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.

(2) 1Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. 2Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. 3Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.

(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 15b bleibt unberührt.

(+++ § 6e: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 6e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 6e EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 6e Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „3.: Gewinn“

  • § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
  • § 4b EStG Direktversicherung
  • § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
  • § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
  • § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
  • § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
  • § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
  • § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  • § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
  • § 4j EStG (weggefallen)
  • § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Alle Paragraphen des EStG →

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