§ 6c EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
II.: Einkommen › 3.: Gewinn
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
(+++ § 6c: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 6c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 6c EStG · Absatz/Satz anfügen: § 6c Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Gewinn“
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4b EStG Direktversicherung
- § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
- § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
- § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
- § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
- § 4j EStG (weggefallen)
- § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
- § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.