§ 980 BGBÖffentliche Bekanntmachung des Fundes
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 980, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 980 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 980 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 6: Fund“
- § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB Verwahrungspflicht
- § 967 BGB Ablieferungspflicht
- § 968 BGB Umfang der Haftung
- § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB Finderlohn
- § 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
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