§ 978 BGBFund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 978, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 978 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 978 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 6: Fund“
- § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB Verwahrungspflicht
- § 967 BGB Ablieferungspflicht
- § 968 BGB Umfang der Haftung
- § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB Finderlohn
- § 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
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