§ 965 BGBAnzeigepflicht des Finders
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 965, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 965 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 965 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 6: Fund“
- § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB Verwahrungspflicht
- § 967 BGB Ablieferungspflicht
- § 968 BGB Umfang der Haftung
- § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB Finderlohn
- § 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
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