§ 971 BGBFinderlohn
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 971, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 971 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 971 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 6: Fund“
- § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB Verwahrungspflicht
- § 967 BGB Ablieferungspflicht
- § 968 BGB Umfang der Haftung
- § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB Finderlohn
- § 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
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