Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 969 BGBHerausgabe an den Verlierer

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 969 BGB (amtliche Fassung)

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 969, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 969 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 969 Abs. 1 S. 1 BGB

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