§ 979 BGBVerwertung; Verordnungsermächtigung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 979, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 979 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 979 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 6: Fund“
- § 965 BGB Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB Verwahrungspflicht
- § 967 BGB Ablieferungspflicht
- § 968 BGB Umfang der Haftung
- § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB Finderlohn
- § 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
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