§ 945 BGBErlöschen von Rechten Dritter
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung
Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 945, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 945 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 945 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Ersitzung“
- § 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
- § 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 940 BGB Unterbrechung durch Besitzverlust
- § 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 942 BGB Wirkung der Unterbrechung
- § 943 BGB Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- § 944 BGB Erbschaftsbesitzer
- § 945 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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