Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 946 BGBVerbindung mit einem Grundstück

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 946 BGB (amtliche Fassung)

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 946, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 946 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 946 Abs. 1 S. 1 BGB

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